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Gelsenkirchener Nazis vor dem Richter - Zeitungsberichte

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Hugo Degenhard und Hans Erlemann verurteilt

Quelle:Westfalen-Post vom 7. Mai 1948, in: "Gelsenkirchen im Nationalsozialismus: Katalog zur Dauerausstellung der Dokumen- tationsstätte Gelsenkirchen (Schriftenreihe des Instituts für Stadtgeschichte (ISG) - Materialien, Bd.5), 1. Auflage, November 2000"

Abschrift der Artikel:

Gauamtsleiter Degenhard verurteilt

Vor dem Spruchgericht in Detmold-Hiddesen hatte sich der frühere NSV-Gauamtsleiter des Gaues Westfalen-Nord, Hugo Degenhard aus Gelsenkirchen, zu verantworten. Gemäß dem Antrag der Staatsanwaltschaft wurde er zu einer Geldstrafe von 10 000 RM verurteilt, von der die Hälfte durch die erlittene Lagerhaft für verbüßt erklärt wurde. Der Angeklagte war am 1. Mai 1933 Parteigenosse geworden. Da er schon lange mit dem damaligen Gauleiter, Dr. Alfred Meyer befreundet war, wurde er 1934 NSV- Gauamtsleiter. Am 1. September 1941 wurde er in das neugebildete Ostministerium berufen. Da Degenhard verschiedene Leumundszeugnisse beibrachte, die bestätigten, daß er in Verhandlungen mit den Wohlfahrtsverbänden sachlich und entgegenkommend verfahren habe, wurde von einer Freiheitsstrafe abgesehen.

Rohe Gesinnung - Ortsgruppenleiter Erlemann verurteilt

(Eig. Bericht.) Vor dem Spruchgericht in Detmold-Hiddesen hatte sich der frühere Ortsgruppenleiter von Gelsenkirchen-Buer, Hans Erlemann, zu verantworten, der im Jahre 1930 in die Partei eingetreten war, und seit dem 5. Oktober 1932 ununterbrochen die Ortsgruppe geführt hatte.

Zwei Punkte der Beweisaufnahme hielt das Gericht besonders fest, weil sie geeignet waren, den Charakter des Angeklagten zu beleuchten. Als eine schwerkranke Frau den Arzt benötigte, lehnte er es ab, daß von seinem Lokal der jüdische Arzt angerufen wurde, obwohl es auf Tod und Leben ging. Der zweite Vorfall ereignete sich Ende 1944, als zwei Volkssturmmänner einen Italiener nachts auf der Straße angetroffen hatten und ihn zum Befehlsstand schleppten. Der Zeuge Pätzoldt entnahm aus den Worten des Angeklagten, daß man kurzen Prozeß machen solle und belegte das aus der Erinnerung mit treffenden Worten. Ein Entlastungszeuge machte einen sehr ungünstigen Eindruck, da er nachweisen wollte, daß in Parteikreisen nie über Konzentrationslager gesprochen worden sei. Als der Staatsanwalt mit einem Meineidsverfahren drohte, machte er kurz vor seiner Vereidigung noch schnell die Einschränkung, daß er das Wort vom Angeklagten nie gehört habe.

Das Spruchgericht sprach den Angeklagter nur hinsichtlich der Kenntnis der Verfolgung politisch Andersdenkender und der Einweisung in die KZ's schuldig und verurteilte ihn zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr. Wegen seiner rohen Gesinnung, die er in zwei Fällen bewiesen habe und wegen seiner mangelnden Wahrheitsliebe wurden nur drei Viertel der Strafe für verbüßt erklärt.

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Andreas Jordan, Mai 2008

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